Sanierungsoffensive 2021/2022

650 Millionen Euro: Der Fördertopf der Sanierungsoffensive 2021/2022 der Bundesregierung ist gut gefüllt.

 

Damit das Geld abgeholt wird, startet eine unabhängige Kampagne mit breit angelegter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Initiiert wurde sie von der ARGE Qualitätsgruppe Wärmedämmsysteme. An Bord sind 13 Partner (Verbände, Interessensvertretungen, freiwillige Arbeitsgemeinschaften). Ihr gemeinsames Ziel: ein energieeffizienter Gebäudebestand und damit ein Weg aus der Klima-, Arbeitsmarkt- und Wirtschaftskrise.

Quelle ARGE QG WDS: https://www.waermedaemmsysteme.at/



Vorteile von Vollwärmeschutz

 

Sparen und sich sich wohlfühlen rund ums Jahr: Das sind nur zwei von vielen Vorteilen von Wärmeschutz: Mit einem guten Wärmedämmverbundsystem (WDVS) lässt sich viel Geld sparen. Wer dämmt, muss weniger heizen und reduziert automatisch seine Energiekosten. Im Sommer schützt Vollwärmeschutz vor Überhitzung und garantiert Behaglichkeit das ganze Jahr über. Er schützt vor Lärm und verbessert das Raumklima.


ACHTUNG!!!!  Hier eine Info, die Sie interessieren könnte! Wer mit Scheinunternehmen Geschäfte macht, haftet für nicht bezahlte Löhne.

 

Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz nimmt Scheinunternehmen ins Visier und veröffentlicht diese auf der Homepage des Finanzministeriums.

Achtung: Wer mit Scheinunternehmen Geschäfte abschließt, haftet.

 

Gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG) ist das Bundesministerium für Finanzen verpflichtet eine Liste der rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen im Internet zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung auf der BMF-Homepage dient als Informationsquelle für Unternehmen und soll diese vor möglichen Haftungen für Entgelte im Sinne des § 9 SBBG schützen.

Nach § 9 SBBG haftet die/der Auftrag gebende Unternehmer/in ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürgin/Bürge und Zahler/in nach § 1357 ABGB, wenn sie/er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach § 8 SBBG handelt. Das Auftrag gebende Unternehmen haftet diesfalls für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer/innen.

Quelle: https://www.bmf.gv.at/betrugsbekaempfung/betrugsbekaempfung.html